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   BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68   

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https://dejure.org/1971,782
BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68 (https://dejure.org/1971,782)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1971 - VIII R 19/68 (https://dejure.org/1971,782)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1971 - VIII R 19/68 (https://dejure.org/1971,782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert - Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Hinzurechnung dem Gewerbekapital - Raumpacht - Pachtzahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung eines Geschäftswerts bei Ermittlung des Gewerbekapitals in Pachtfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 437
  • DB 1972, 122
  • BStBl II 1972, 62
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.07.1962 - III 65/62 U

    Ansetzen eines Firmenwertes bei einem Verpächter für eine verpachtete Apotheke

    Auszug aus BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68
    Für die Streitjahre erhöhte das FA das Gewerbekapital noch (unter Hinweis auf das Urteil des BFH III 65/62 U vom 27. Juli 1962, BFH 75, 460, BStBl III 1962, 436) um einen Firmenwert, den es in der Einspruchsentscheidung mit 30 v. H. des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre, demgemäß für 1960 mit ... DM, für 1961 mit ... DM ansetzte.

    Aus der Höhe des Pachtzinses könne auf die Überlassung des Wirtschaftsgutes "Firmenwert" geschlossen werden (Hinweis auf die BFH-Urteile III 65/62 U, a. a. O., und III 249/64 vom 17. Mai 1966, BFH 86, 378, BStBl III 1966, 481).

    Die Annahme, daß der Pachtzins auch für einen Firmenwert bezahlt worden sei, könne auch nicht mit der Begründung widerlegt werden, die Pachtzahlungen hätten den Charakter von Versorgungsleistungen im Sinne des BFH-Urteils III 65/62 U gehabt.

    Daß die Betriebserlaubnis für die Apotheke selbst kein solches Wirtschaftsgut ist, hat der BFH im Urteil III 65/62 U bereits ausgesprochen.

  • BFH, 14.10.1970 - I R 94/70

    Einheitswert des gewerblichen Betriebs - Pächter - Geschäftswert -

    Auszug aus BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68
    Der VIII. Senat schließt sich der vom IV. und I. Senat vertretenen Auffassung (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes dem Gewerbekapital des Betriebsvermögens des Pächters nur hinzuzurechnen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist.

    Der Senat teilt auch die vom I. Senat im Urteil I R 94/70 (a. a. O.) vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessenen Pachtzahlungen in der Regel nicht erfüllt ist.

    Auch der I. Senat des BFH entschied im Urteil I 94/70 vom 14. Oktober 1970 (BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Entscheidung des IV. Senats IV R 20/67 für einen vergleichbaren, ebenfalls die Verpachtung einer Apotheke betreffenden Fall, daß es bei einem vereinbarten einheitlichen Pachtzins in der Regel an der klaren Trennbarkeit eines auf einen Geschäftswert entfallenden Pachtzinsanteils fehle und daß, auch wenn die Pachtzahlungen im Verhältnis zum Wert der überlassenen materiellen Wirtschaftsgüter zu hoch erscheinen sollten, der Ansatz eines Geschäftswertes grundsätzlich doch nur in Frage komme, wenn entweder schon die Vertragsparteien eine Aufteilung der Pachtzahlungen vorgenommen hätten oder sonstige Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung ermöglichten.

  • BFH, 29.04.1970 - IV R 20/67

    Geschäftslage - Gepachtete gewerbliche Räume - Kundenstamm - Konkurrenzlage -

    Auszug aus BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68
    Der VIII. Senat schließt sich der vom IV. und I. Senat vertretenen Auffassung (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes dem Gewerbekapital des Betriebsvermögens des Pächters nur hinzuzurechnen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist.

    Hiervon kann aber, wie der IV. Senat in seiner Entscheidung IV R 20/67 vom 29. April 1970 (BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726) ausgeführt hat, nur ausgegangen werden, wenn ein klar ausscheidbarer Teil des Pachtzinses für diese Überlassung bezahlt wurde.

    Auch der I. Senat des BFH entschied im Urteil I 94/70 vom 14. Oktober 1970 (BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Entscheidung des IV. Senats IV R 20/67 für einen vergleichbaren, ebenfalls die Verpachtung einer Apotheke betreffenden Fall, daß es bei einem vereinbarten einheitlichen Pachtzins in der Regel an der klaren Trennbarkeit eines auf einen Geschäftswert entfallenden Pachtzinsanteils fehle und daß, auch wenn die Pachtzahlungen im Verhältnis zum Wert der überlassenen materiellen Wirtschaftsgüter zu hoch erscheinen sollten, der Ansatz eines Geschäftswertes grundsätzlich doch nur in Frage komme, wenn entweder schon die Vertragsparteien eine Aufteilung der Pachtzahlungen vorgenommen hätten oder sonstige Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung ermöglichten.

  • BFH, 06.08.1971 - III R 9/71

    Verpachtung eines Gewerbebetriebs - Geschäftswert - Einheitswert des

    Auszug aus BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68
    Auch der III. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung in dem Urteil III R 9/71 vom 6. August 1971 (BFH 102, 573, BStBl II 1971, 677) für die Einheitsbewertung angeschlossen und hält an der in früheren Entscheidungen vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.
  • BFH, 17.05.1966 - III 249/64
    Auszug aus BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68
    Aus der Höhe des Pachtzinses könne auf die Überlassung des Wirtschaftsgutes "Firmenwert" geschlossen werden (Hinweis auf die BFH-Urteile III 65/62 U, a. a. O., und III 249/64 vom 17. Mai 1966, BFH 86, 378, BStBl III 1966, 481).
  • FG Hessen, 27.07.1971 - I 94/70
    Auszug aus BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68
    Auch der I. Senat des BFH entschied im Urteil I 94/70 vom 14. Oktober 1970 (BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Entscheidung des IV. Senats IV R 20/67 für einen vergleichbaren, ebenfalls die Verpachtung einer Apotheke betreffenden Fall, daß es bei einem vereinbarten einheitlichen Pachtzins in der Regel an der klaren Trennbarkeit eines auf einen Geschäftswert entfallenden Pachtzinsanteils fehle und daß, auch wenn die Pachtzahlungen im Verhältnis zum Wert der überlassenen materiellen Wirtschaftsgüter zu hoch erscheinen sollten, der Ansatz eines Geschäftswertes grundsätzlich doch nur in Frage komme, wenn entweder schon die Vertragsparteien eine Aufteilung der Pachtzahlungen vorgenommen hätten oder sonstige Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung ermöglichten.
  • BFH, 30.03.1976 - VIII R 169/72

    Hinzurechnung immaterieller Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie durch von der

    Der Ansatz eines Geschäftswerts kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn entweder schon die Vertragsparteien eine Aufteilung der Pachtzahlung vorgenommen hatten oder andere Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung ermöglichten (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 179/70, BFHE 105, 490, BStBl II 1972, 632; vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677; vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726, und vom 5. Oktober 1971 VIII R 19/68, BFHE 103, 437, BStBl II 1972, 62).

    Da schon bei der Anwendung des § 8 Nr. 7 GewStG das Vorliegen eines Wirtschaftsguts zu verneinen ist, kommt auch eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG nicht in Betracht (BFH-Urteile I R 94/70, VIII R 19/68).

  • BFH, 14.08.1974 - I R 246/72

    Zur Abgrenzung des Entgelts für die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter von

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH seien Hinzurechnungen wegen der Überlassung eines Geschäftswerts nur dann vorzunehmen, wenn der Geschäftswert durch von der Raumpacht abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert worden sei (vgl. Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; vom 14. Oktober 1970 I R 94/70, BFHE 100, 407, BStBl II 1971, 28; vom 5. Oktober 1971 VIII R 19/68, BFHE 103, 437, BStBl II 1972, 62).

    Der Ansatz eines Geschäftswerts komme nämlich auch dann in Frage, wenn sonstige Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung gestatteten (vgl. BFH-Urteile I R 94/70, VIII R 19/68).

  • BFH, 22.03.1972 - I R 179/70

    Zur Hinzurechnung immaterieller Wirtschaftsgüter beim Pächter

    Der VIII. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen (vgl. BFH-Urteil VIII R 19/68 vom 5. Oktober 1971, BFH 103, 437, BStBl II 1972, 62).

    Da schon bei der Anwendung des § 8 Nr. 7 GewStG das Vorliegen eines Wirtschaftsguts zu verneinen ist, kann auch eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG nicht in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteile I R 94/70, a. a. O.; VIII R 19/68, a. a. O.).

  • BFH, 07.12.1971 - VIII R 46/66

    Gewerbebetrieb - Verpachtung im ganzen - Erlöschen der werbenden Tätigkeit - Wert

    Für die Hinzurechnung eines Firmenwertes beim Pächter hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung gefordert, daß in dem Pachtvertrag Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung eines Firmenwertes getroffen worden sind und daß insbesondere ein klar ausscheidbarer Teil des Pachtzinses für die Überlassung des Firmenwertes gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726; I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28; III R 9/71 vom 6. August 1971, BFH 102, 573, BStBl II 1971, 677, und das Urteil des VIII. Senats VIII R 19/68 vom 5. Oktober 1971, BStBl II 1972, 62).
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